Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma positronic beam service GmbH

Januar 2001 - Alle vorhergehenden AGBs werden durch diese ungültig.


§1 Geltungsbereich


Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der positronic beam service GmbH - im folgenden "positronic" genannt - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der positronic. Mit der Entgegennahme der Ware oder anderer Leistung der positronic gelten diese Bedingungen als angenommen. (AG-) Bedingungen von Vertragspartnern werden in keinem Fall Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn positronic nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Sie sind nur dann wirksam, wenn sie von positronic explizit schriftlich bestätigt wurden.


§2 Angebote und Vertragsschluß


Die Angebote der positronic sind - sofern nicht explizit schriftlich anderslautend - freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit der positronic kommt erst mit der (fern)schriftlichen Vertragsunterzeichnung oder Auftragsbestätigung der positronic, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden (respektive durch die positronic bei Verträgen mit Lieferanten und Dienstleistern) zustande.


§3 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse


Die positronic wird ausschließlich durch den / die im Handelsregister als vertretungsbefugt eingetragene(n) Person(en) oder schriftlich Bevollmächtigte vertreten. Die Verkaufs- oder Vertriebsangestellten sowie beauftragte Handelsvertreter der positronic sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages und / oder diese AGB hinausgehen. Nebenabreden oder Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind zu ihrer Gültigkeit von der positronic schriftlich zu bestätigen. Für etwaige Schäden aus Geschäften mit nicht vertretungs- oder verfügungsberechtigten Personen ist die positronic nicht haftbar zu machen.


§4 Erfüllungsort, Lieferungen / Versand und Gefahrübergang


Erfüllungsort ist Rellingen. positronic behält sich aus technischen Gründen bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Mengen vor. Sind schriftlich keine bindenden Vereinbarungen getroffen, gelten unsere Lieferzeiten als annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die positronic, jedoch nicht vor Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk der positronic verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der positronic nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin hinter der ersten schließenden Tür - respektive explizit hiervon abweichender vertraglicher Regelungen - des Kunden übergeben bzw. verladen wurde. Eine Vereinbarung auf Kundenwunsch über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Von Kunden zu vertretende Stornierungen oder Verschiebungen von Lieferterminen berechtigen positronic zur Geltendmachung von Schadenersatz. Sofern positronic die Ware und / oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der positonic unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund von Ereignissen, welche positronic die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa höhere Gewalt, behördliche Anordnung, hat positronic auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen positronic, die Lieferung ganz oder teilweise aufzuteilen und entsprechend zu berechnen, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der positronic verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder wird der Versand ohne Verschulden der positronic unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der positronic auf den Kunden über. Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung und -Rechnung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.


§5 Gewährleistung / Haftung


Beim Kunden wird vorausgesetzt, daß er die fachliche Qualifikation und rechtliche Befugnis zum Einsatz der von positronic erworbenen Leistungen hat. Etwaige Leistungsmängel sind positronic gegenüber umgehend geltend zu machen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu Annahmeverweigerung oder Zahlungsrückbehalt. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt von Ware und Lieferschein / Rechnung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Gewährleistungs-verpflichtung ist nach Wahl von positronic auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von positronic über. Im Falle der Nachbesserung trägt positronic die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Kunde. Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nur auf Reparatur, Nachbesserung oder Ersatz der gelieferten Leistung. Für alle weiteren Ansprüche wie z.B. Fracht, entstandene Lohnkosten, Fahrtkosten, Regressansprüche und Folgeschäden kommt positronic nicht auf. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel bzw. Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und gewöhnlichen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden oder seiner Beauftragten. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Auftrags-IDs oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden. Ergibt die Überprüfung der Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist positronic berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Auf zugesicherte Eigenschaften kann sich der Kunde nur berufen, wenn diese in einem von positronic unterzeichneten Pflichtenheft oder entsprechenden Begleitpapieren ausdrücklich genannt oder dargestellt sind. Sofern positronic dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von positronic zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. positronic ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist. Sonderanfertigungen von positronic dürfen ausschließlich an der Person zur Anwendung gelangen, für deren Behandlung sie hergestellt wurden. Vor ihrem Einsatz ist die vollständige Funktionstüchtigkeit genau zu überprüfen. Alle Liefergegenstände von positronic sind sachgerecht zu lagern. Jede Manipulation erfolgt ausschließlich auf Verantwortung des Kunden und entbindet positronic von ihrer Produkthaftung. Schadenersatzansprüche des Kunden jeglicher Art - auch, soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausgeschlossen. Soweit positronic nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produktes verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Abs. 2 bleibt es bei den vorstehenden Regeln. Die positronic haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber Vertragspartnern bedient, soweit nicht in Sonderbedingungen oder einzelvertraglich Haftungsbeschränkungen vereinbart sind. Haftet die positronic und ist ein Schaden nicht ausschließlich von der positronic verursacht oder verschuldet, so richtet sich die Verpflichtung zum Schadenersatz nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, §254 BGB. Die positronic darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von positronic und Vertragspartner erforderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der positronic auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die positronic haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebes, insbesondere infolge höherer Gewalt sowie infolge sonstiger von ihr nicht zu vertretender Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten.


§6 Zahlungsbedingungen


Zahlungen sind ohne Abzug und umgehend nach Rechnungserhalt - d.h. ohne schuldhafte Verzögerung - ohne Abzug zahlbar. Zahlungsverzug und damit Zinszahlungspflicht tritt automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Bei Zahlungsverzug stehen positronic ohne weitere Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem gültigen Basiszinssatz (ehemals Diskontsatz der Deutschen Bundesbank) entsprechend dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05. 2000 zu sowie ein Entgelt für den erhöhten Bearbeitungsaufwand, die Mahn- und Inkassokosten, auch solche eines beigezogenen Anwaltes oder Inkassobüros. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Abweichung ohne rechtfertigenden Grund ist positronic berechtigt, wahlweise Lieferung gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass positronic ausnahmsweise zahlungshalber einen Wechsel vom Kunden angenommen hat. Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung im Ganzen fällig, falls der Kunde mindestens eine Rate nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt. Offene Forderungen gegen den Kunden berechtigen positronic zur uneingeschränkten Aufrechnung. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn positronic die Gegenansprüche schriftlich anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt wurden.


§7 Eigentumsvorbehalt


Das Eigentum an Leistungen der positronic unterliegt dem erweiterten Vorbehalt zugunsten von positronic. Grundsätzlich bleibt jede Leistung Eigentum der positronic bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschl. Nebenkosten sämtlicher Forderungen aus allen bis dahin erfolgten Leistungen der Geschäftsverbindung. Erwirtschaftet der Kunde mittels solcher Vorbehaltsleistungen der positronic vor Eigentumsübertrag eigene Forderungen, so sind diese Forderungen in Gänze automatisch der positronic sicherungsübereignet. Macht positronic von Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch (z.B. durch Pfändung), so ist darin kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände darf der Kunde nur auf Grund gesonderter, schriftlicher Vereinbarung mit positronic benutzen. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt mit der Maßgabe, den Dritten auf das Eigentum von positronic
(Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und positronic unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von positronic berücksichtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware in deren jeweiligen Rechnungswert bereits bei Bestellung an positronic ab. Wenn der Kunde die von positronic gelieferte Ware an einen Dritten weiterleitet und zahlungsunfähig wird, ist er verpflichtet, seine Forderung gegen den Dritten bis zur Höhe der aushaftenden Kaufpreisforderung einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer an positronic abzutreten. Bei Bar- oder sonstiger Zahlung des Dritten ist der Kunde verpflichtet, den Erlös bis zur Höhe der Forderungen sofort an positronic weiter zu leiten. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, ist positronic als Hersteller i.S.d. §950 BGB anzusehen und erwirbt im Werte des eigenen Rechnungsbetrages Miteigentum. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit positronic nicht gehörenden Gegenständen erwirbt positronic Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem der übrigen Gegenstände. Der Kunde tritt positronic schon im voraus sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten oder neuen Gegenständen ab - auch wenn diese Waren mit anderen Teilen vermischt oder verbunden sind - und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für positronic. Die Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung ohne die schriftliche Zustimmung von positronic weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn die Forderungen von positronic in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden darf positronic zur Sicherung der Vorbehaltsware die (Geschäfts-) Räume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.


§8 Aufrechnung und Verrechnung


Forderungen gegen die positronic dürfen nur dann mit Verbindlichkeiten aufgerechnet werden als sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§9 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht des Vertragspartners


Die positronic führt die Aufträge von Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus und erwartet diese Sorgfalt ebenso von ihren Lieferanten. Für alle Vertragspartner bestehen besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: Der positronic sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen, insbesondere Änderungen des Namens, Liefer- und Rechnungsanschriften, Verfügungs-, Vertretungs- und Verpflichtungsfähigkeiten des Vertragspartners oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Vertragspartner vor Ausführung gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Kunden haben entsprechend besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer? Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die positronic richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, §254 BGB.


§10 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


Wir weisen darauf hin, dass die Firma positronic eine Teilnahme entsprechend
des VSBG als Streitbeilegungsverfahren ablehnt.


§11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht Dritter


positronic übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat positronic von allen aus diesem Grunde erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde positronic von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten auf Grund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.


§12 Schlußbestimmungen


Ein Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Gerichtsstand ist Rellingen. positronic ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für diese AGB finden die in der BR Deutschland gültigen Gesetze Anwendung. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei positronic mittels elektronischer Datenverarbeitung. Vertragspartner erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Daten, die positronic im Rahmen vertraglicher Beziehungen und zur Auftragsabwicklung bekannt geworden sind mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Vertragspartner sind auch damit einverstanden, daß positronic die aus der Geschäftsbeziehung mit ihnen erhaltenen Daten i.S.d. Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt hiervon die
Wirksamkeit der übrigen AGB unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung ersetzen. Die AGB sind dann ihrem Sinne nach zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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