Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma positronic beam service GmbH
Januar 2001 - Alle vorhergehenden AGBs werden durch diese ungültig.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der positronic beam service GmbH - im folgenden "positronic" genannt - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der positronic. Mit der Entgegennahme der Ware oder anderer Leistung der
positronic gelten diese Bedingungen als angenommen. (AG-) Bedingungen von Vertragspartnern werden in keinem Fall Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn positronic nicht nochmals ausdrücklich
widerspricht. Sie sind nur dann wirksam, wenn sie von positronic explizit schriftlich bestätigt wurden.
Die Angebote der positronic sind - sofern nicht explizit schriftlich anderslautend - freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit der positronic kommt erst mit der (fern)schriftlichen
Vertragsunterzeichnung oder Auftragsbestätigung der positronic, spätestens durch Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Kunden (respektive durch die positronic bei Verträgen mit
Lieferanten und Dienstleistern) zustande.
Die positronic wird ausschließlich durch den / die im Handelsregister als vertretungsbefugt eingetragene(n) Person(en) oder schriftlich Bevollmächtigte vertreten. Die Verkaufs- oder
Vertriebsangestellten sowie beauftragte Handelsvertreter der positronic sind nicht befugt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages und / oder diese AGB hinausgehen. Nebenabreden oder Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind zu ihrer Gültigkeit von der
positronic schriftlich zu bestätigen. Für etwaige Schäden aus Geschäften mit nicht vertretungs- oder verfügungsberechtigten Personen ist die positronic nicht haftbar zu machen.
Erfüllungsort ist Rellingen. positronic behält sich aus technischen Gründen bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Mengen vor. Sind schriftlich keine bindenden
Vereinbarungen getroffen, gelten unsere Lieferzeiten als annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die positronic, jedoch nicht vor
Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrages und Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie
Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen gelten als
eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk der positronic verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der positronic nicht
rechtzeitig abgesandt werden kann. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin hinter der ersten schließenden Tür - respektive explizit hiervon
abweichender vertraglicher Regelungen - des Kunden übergeben bzw. verladen wurde. Eine Vereinbarung auf Kundenwunsch über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Von Kunden zu
vertretende Stornierungen oder Verschiebungen von Lieferterminen berechtigen positronic zur Geltendmachung von Schadenersatz. Sofern positronic die Ware und / oder die für die Herstellung der
Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung der positonic unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund von Ereignissen, welche positronic die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie etwa höhere Gewalt, behördliche Anordnung, hat
positronic auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen positronic, die Lieferung ganz oder teilweise aufzuteilen und entsprechend zu berechnen, die
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom
Vertrag zurückzutreten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume der
positronic verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder wird der Versand ohne Verschulden der positronic unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
der positronic auf den Kunden über. Der Kunde kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung und -Rechnung zu bezahlen. Die
Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
Beim Kunden wird vorausgesetzt, daß er die fachliche Qualifikation und rechtliche Befugnis zum Einsatz der von positronic erworbenen Leistungen hat. Etwaige Leistungsmängel sind positronic
gegenüber umgehend geltend zu machen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen,
berechtigen den Kunden nicht zu Annahmeverweigerung oder Zahlungsrückbehalt. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt von Ware und Lieferschein / Rechnung auf Vollständigkeit und
Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Gewährleistungs-verpflichtung ist nach Wahl von
positronic auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von positronic über. Im Falle der Nachbesserung trägt positronic die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Kunde. Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nur auf Reparatur, Nachbesserung oder Ersatz der gelieferten Leistung. Für alle
weiteren Ansprüche wie z.B. Fracht, entstandene Lohnkosten, Fahrtkosten, Regressansprüche und Folgeschäden kommt positronic nicht auf. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel bzw.
Schäden sowie Mangelfolgeschäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und gewöhnlichen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des
Kunden oder seiner Beauftragten. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Auftrags-IDs oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden. Ergibt die Überprüfung
der Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist positronic berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Auf zugesicherte Eigenschaften kann sich der Kunde nur berufen,
wenn diese in einem von positronic unterzeichneten Pflichtenheft oder entsprechenden Begleitpapieren ausdrücklich genannt oder dargestellt sind. Sofern positronic dem Kunden Proben oder Muster
zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die
Beschaffenheit der Ware macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von positronic zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. positronic
ist insbesondere nicht zu prüfen verpflichtet, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist. Sonderanfertigungen von positronic dürfen ausschließlich an der
Person zur Anwendung gelangen, für deren Behandlung sie hergestellt wurden. Vor ihrem Einsatz ist die vollständige Funktionstüchtigkeit genau zu überprüfen. Alle Liefergegenstände von positronic
sind sachgerecht zu lagern. Jede Manipulation erfolgt ausschließlich auf Verantwortung des Kunden und entbindet positronic von ihrer Produkthaftung. Schadenersatzansprüche des Kunden jeglicher
Art - auch, soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kunden stehen - sind ausgeschlossen. Soweit positronic nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines
Produktes verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach §5 Abs. 2 bleibt es bei den
vorstehenden Regeln. Die positronic haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber Vertragspartnern bedient, soweit
nicht in Sonderbedingungen oder einzelvertraglich Haftungsbeschränkungen vereinbart sind. Haftet die positronic und ist ein Schaden nicht ausschließlich von der positronic verursacht oder
verschuldet, so richtet sich die Verpflichtung zum Schadenersatz nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, §254 BGB. Die positronic darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder
teilweise auf Dritte zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von positronic und Vertragspartner erforderlich
erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der positronic auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die
positronic haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebes, insbesondere infolge höherer Gewalt sowie infolge sonstiger von ihr nicht zu vertretender Vorkommnisse (z.B. Streik,
Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten.
Zahlungen sind ohne Abzug und umgehend nach Rechnungserhalt - d.h. ohne schuldhafte Verzögerung - ohne Abzug zahlbar. Zahlungsverzug und damit Zinszahlungspflicht tritt automatisch 30 Tage nach
Zugang der Rechnung ein. Bei Zahlungsverzug stehen positronic ohne weitere Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem gültigen Basiszinssatz (ehemals Diskontsatz der Deutschen Bundesbank)
entsprechend dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05. 2000 zu sowie ein Entgelt für den erhöhten Bearbeitungsaufwand, die Mahn- und Inkassokosten, auch solche eines
beigezogenen Anwaltes oder Inkassobüros. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Bei Abweichung ohne rechtfertigenden Grund ist positronic
berechtigt, wahlweise Lieferung gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass positronic ausnahmsweise zahlungshalber einen Wechsel vom
Kunden angenommen hat. Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung im Ganzen fällig, falls der Kunde mindestens eine Rate nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt.
Offene Forderungen gegen den Kunden berechtigen positronic zur uneingeschränkten Aufrechnung. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur berechtigt,
wenn positronic die Gegenansprüche schriftlich anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt wurden.
Das Eigentum an Leistungen der positronic unterliegt dem erweiterten Vorbehalt zugunsten von positronic. Grundsätzlich bleibt jede Leistung Eigentum der positronic bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises einschl. Nebenkosten sämtlicher Forderungen aus allen bis dahin erfolgten Leistungen der Geschäftsverbindung. Erwirtschaftet der Kunde mittels solcher Vorbehaltsleistungen der
positronic vor Eigentumsübertrag eigene Forderungen, so sind diese Forderungen in Gänze automatisch der positronic sicherungsübereignet. Macht positronic von Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt
Gebrauch (z.B. durch Pfändung), so ist darin kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände darf der Kunde nur auf Grund gesonderter, schriftlicher
Vereinbarung mit positronic benutzen. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt mit der Maßgabe, den Dritten auf das Eigentum von
positronic
(Eigentumsvorbehalt) hinzuweisen und positronic unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte von positronic berücksichtigt. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware in deren jeweiligen Rechnungswert bereits bei Bestellung an
positronic ab. Wenn der Kunde die von positronic gelieferte Ware an einen Dritten weiterleitet und zahlungsunfähig wird, ist er verpflichtet, seine Forderung gegen den Dritten bis zur Höhe der
aushaftenden Kaufpreisforderung einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer an positronic abzutreten. Bei Bar- oder sonstiger Zahlung des Dritten ist der Kunde verpflichtet, den Erlös bis zur
Höhe der Forderungen sofort an positronic weiter zu leiten. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, ist positronic als Hersteller i.S.d. §950 BGB anzusehen und erwirbt im
Werte des eigenen Rechnungsbetrages Miteigentum. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit positronic nicht gehörenden Gegenständen erwirbt positronic Miteigentum anteilig im
Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zu dem der übrigen Gegenstände. Der Kunde tritt positronic schon im voraus sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an den vermischten oder neuen
Gegenständen ab - auch wenn diese Waren mit anderen Teilen vermischt oder verbunden sind - und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für positronic. Die Ware darf bis zur vollständigen
Bezahlung ohne die schriftliche Zustimmung von positronic weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen,
wenn die Forderungen von positronic in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden darf positronic zur
Sicherung der Vorbehaltsware die (Geschäfts-) Räume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
Forderungen gegen die positronic dürfen nur dann mit Verbindlichkeiten aufgerechnet werden als sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die positronic führt die Aufträge von Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus und erwartet diese Sorgfalt ebenso von ihren Lieferanten. Für alle Vertragspartner bestehen
besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten: Der positronic sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen
Tatsachen, insbesondere Änderungen des Namens, Liefer- und Rechnungsanschriften, Verfügungs-, Vertretungs- und Verpflichtungsfähigkeiten des Vertragspartners oder der für ihn
zeichnungsberechtigten Personen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Besondere Weisungen für die Ausführung
von Aufträgen hat der Vertragspartner vor Ausführung gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Kunden haben entsprechend besonders darauf hinzuweisen,
wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer? Ausführung von Aufträgen
außergewöhnliche Schäden drohen. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bei schuldhafter
Mitverursachung des Schadens durch die positronic richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, §254 BGB.
Wir weisen darauf hin, dass die Firma positronic eine Teilnahme entsprechend
des VSBG als Streitbeilegungsverfahren ablehnt.
positronic übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat positronic von allen aus diesem Grunde
erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sofern die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde positronic von allen Ansprüchen
freizustellen, die von Dritten auf Grund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.
Ein Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Gerichtsstand ist Rellingen. positronic ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen
gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für diese AGB finden die in der BR Deutschland gültigen Gesetze Anwendung. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei positronic mittels elektronischer
Datenverarbeitung. Vertragspartner erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Daten, die positronic im Rahmen vertraglicher Beziehungen und zur Auftragsabwicklung bekannt
geworden sind mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung. Vertragspartner sind auch damit einverstanden, daß positronic die aus der Geschäftsbeziehung mit ihnen erhaltenen Daten i.S.d.
Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt hiervon die
Wirksamkeit der übrigen AGB unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine ihr rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommende Regelung ersetzen. Die AGB sind dann
ihrem Sinne nach zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.